Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.
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Kapitel 2 · Marktregulierung › Abschnitt 1 · Verfahren der Marktregulierung › § 16
Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
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