[eu]cite

Home› Telecommunications & Digital Services› TKG

Kapitel 11 · Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden  ›  Abschnitt 1 · Organisation › § 200

Mediation

Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.

←→ also move between §§