Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.
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Kapitel 11 · Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden › Abschnitt 1 · Organisation › § 200
Mediation
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