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Kapitel 11 · Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden  ›  Abschnitt 3.1.2.3.4 · Verfahren — Unterabschnitt 1: Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur — Unterabschnitt 2: Beschlusskammern — Unterabschnitt 3: Gerichtsverfahren — Unterabschnitt 4: Internationale Aufgaben › § 222

Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

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