(1) Die zuständigen Behörden beschränken die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, nicht in unangemessener Weise.
(2) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt keinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehenden Gebühren und Auslagen. Hiervon unberührt bleiben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Vereinbarungen.
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Kapitel 8 · Wegerechte und Mitnutzung › Abschnitt 3 · Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang › § 152
Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite
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