Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
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Kapitel 11 · Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden › Abschnitt 1 · Organisation › § 192
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