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Kapitel 1 · Vorschriften für alle Versicherungszweige  ›  Abschnitt 7.1.2 · Versicherungsvermittler, Versicherungsberater — Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten — Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht › § 72

Beschränkung der Vertretungsmacht

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.

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