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Kapitel 1 · Vorschriften für alle Versicherungszweige  ›  Abschnitt 7.1.2 · Versicherungsvermittler, Versicherungsberater — Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten — Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht › § 65

Großrisiken

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.

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