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Kapitel 1 · Vorschriften für alle Versicherungszweige  ›  Abschnitt 7.1.2 · Versicherungsvermittler, Versicherungsberater — Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten — Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht › § 67

Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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