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Kapitel 1 · Vorschriften für alle Versicherungszweige  ›  Abschnitt 7.1.2 · Versicherungsvermittler, Versicherungsberater — Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten — Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht › § 68

Versicherungsberater

Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Abs. 1 Satz 1, des § 61 Abs. 1 und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.

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