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Kapitel 1 · Vorschriften für alle Versicherungszweige  ›  Abschnitt 2 · Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten › § 32

Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

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