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German Law
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VVG
Kapitel 1 · Haftpflichtversicherung › Abschnitt 2 · Pflichtversicherung ›
§ 121
Aufrechnung gegenüber Dritten
§ 35
ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.
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§ 120
Obliegenheitsverletzung des Dritten
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§ 122
Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
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