(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
Kapitel 1 · Vorschriften für alle Versicherungszweige › Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 16
Insolvenz des Versicherers
←→ also move between §§