[eu]cite

Home› Insurance› VVG

Kapitel 6 · Berufsunfähigkeitsversicherung › § 176

Anzuwendende Vorschriften

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

←→ also move between §§