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Kapitel 1 · Vorschriften für alle Versicherungszweige  ›  Abschnitt 2 · Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten › § 22

Arglistige Täuschung

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

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