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Kapitel 1 · Haftpflichtversicherung  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 105

Anerkenntnis des Versicherungsnehmers

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

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