§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
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Kapitel 10 · Übergangsvorschriften › § 87
Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
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