Investmentholdinggesellschaften, die als Mutterunternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 Buchstabe b und c des Geldwäschegesetzes.
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Kapitel 4 · Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › § 36
Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften
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