Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften werden bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der Bundesanstalt einbezogen.
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Kapitel 5 · Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht › Abschnitt 4.1.2 · Besonderheiten bei der Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen — Unterabschnitt 1: Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis und Beaufsichtigung der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen — Unterabschnitt 2: Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen › § 61
Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
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