[eu]cite

Home› Securities & Investment Funds› WpIG

Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften  ›  Abschnitt 1 · Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen › § 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.

←→ also move between §§