In Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die in anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über Zweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen verfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen: 1. Firma, Art der Tätigkeiten und Sitz sämtlicher Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen, 2. den Umsatz, 3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten, 4. den Gewinn oder Verlust vor Steuern, 5. die Steuern auf Gewinn oder Verlust und 6. die erhaltenen staatlichen Beihilfen.
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Kapitel 5 · Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht › Abschnitt 1 · Grundlagen der Solvenzaufsicht › § 42
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