Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über 1. ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47, 2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und 3. den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.
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Kapitel 5 · Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht › Abschnitt 3 · Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten › § 55
Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
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