[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› SGB X

Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 86

Zusammenarbeit

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

←→ also move between §§