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Kapitel 3 · Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes  ›  Abschnitt 4 · Öffentlich-rechtlicher Vertrag › § 56

Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

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