Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
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Kapitel 3 · Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten › Abschnitt 2 · Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander › § 114
Rechtsweg
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