Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
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Kapitel 1 · Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1 · Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe › § 5
Auswahl der Behörde
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