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Kapitel 1 · Verwaltungsverfahren  ›  Abschnitt 1 · Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe › § 5

Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

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