Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
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Kapitel 3 · Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten › Abschnitt 3 · Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte › § 118
Bindung der Gerichte
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