Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
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Kapitel 3 · Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes › Abschnitt 4 · Öffentlich-rechtlicher Vertrag › § 61
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
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