(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.
(2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.
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Kapitel 1 · Entschädigungsanspruch › § 9
Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg
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