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Kapitel 2 · Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen  ›  Abschnitt 3 · Prüfung der CRR-Kreditinstitute durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen › § 40

Unterrichtung der Bundesanstalt

Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.

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