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Kapitel 2 · Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen  ›  Abschnitt 2 · Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen › § 32

Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.

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