(1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist ein Bericht zu erstellen.
(2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei dem CRR-Kreditinstitut begründen.
(3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Verstöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese Feststellungen.
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Kapitel 2 · Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen › Abschnitt 3 · Prüfung der CRR-Kreditinstitute durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen › § 37
Bericht über das Ergebnis der Prüfung
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