Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.
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Kapitel 2 · Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen › Abschnitt 2 · Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen › § 32a
Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung
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