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Kapitel 1 · Allgemeine Regelungen › § 5

Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung 1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds, 2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und 3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger. Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

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