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Kapitel 3 · Spezial-Investmentfonds  ›  Abschnitt 2 · Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds › § 44

Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.

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