[eu]cite

Home› Cybersecurity & IT Security› BSIG

Kapitel 7 · Aufsicht › § 63

Verwaltungszwang

Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro.

←→ also move between §§