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Kapitel 2 · Datenverarbeitung › § 21

Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.

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