Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
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Kapitel 2 · Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten › § 42
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