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Kapitel 1 · Aufgaben und Befugnisse › § 18

Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten

Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheitsvorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.

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