Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
Home› Securities & Investment Funds› AktG
§ 397
Anordnungen bei der Auflösung
←→ also move between §§