Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Home› Securities & Investment Funds› AktG
§ 112
Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
←→ also move between §§