Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
Dritter Abschnitt
Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
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Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
Dritter Abschnitt
Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger