Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
Home› Securities & Investment Funds› WpHG
§ 58
Hinweisgeberverfahren
←→ also move between §§