Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
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§ 87b
Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
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Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.