Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
Home› Commercial & Company Law› GenG
§ 110
Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
←→ also move between §§
Home› Commercial & Company Law› GenG
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.