Eine öffentliche auf den Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft gerichtete Aufforderung des Bieters zur Abgabe von Angeboten durch die Inhaber der Wertpapiere ist unzulässig.
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§ 17
Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
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