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Kapitel 2 · Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste › § 9

Vertrauenslisten

Die Bundesnetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.

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