Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für 1. nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, 2. nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien, 3. Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software, 4. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164), 5. Online-Marktplätze, 6. Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und 7. Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 3
Nicht erfasste Dienste
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