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§ 66

§ 66

(1) Im Patentgericht werden gebildet
1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

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