[eu]cite

Home› Identity Documents & Civil Registration› PassG

§ 8

Passentziehung

Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.

←→ also move between §§