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§ 2

§ 2

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: 1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. 2. Pflanzensorten oder Tierarten; 3. Verfahren.

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